
Aktuelles
Immer gut informiert!Satzung
Die Satzung des RWL§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der am 20. August 1951 in Bonn gegründete Sportverein führt den Namen „F.C.
Rot–Weiß Lessenich e.V. 1951“. Er ist Mitglied des Westdeutschen Fußballverbandes,
des Westdeutschen Tischtennisverbandes und des Deutschen
Behindertensportverbandes. Der Verein F.C. Rot–Weiß Lessenich e.V. 1951 hat
seinen Sitz in Bonn. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins
ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches
Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des
Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer Frist
von 4 Wochen zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist deren Zugang
maßgebend. Bei jugendlichen Mitgliedern ist die Austrittserklärung von den
gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Erklärt ein Mitglied seinen Austritt und tritt
es zu einem späteren Zeitpunkt wieder in den Verein ein, so ist für die Dauer der
Zugehörigkeit zum Verein das letzte Eintrittsdatum maßgebend. Bei Vereinswechsel
innerhalb offizieller Wechselfristen des jeweiligen Verbands steht aktiven Sportlern ein
Sonderkündigungsrecht zu.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand
aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von
Anordnungen der Organe des Vereins.
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 4 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Halbjahresbeitrag, der
zu Beginn des Kalender Halbjahres fällig wird. Bei Neumitgliedern wird der
Mitgliedsbeitrag anteilig ab dem Monat der Mitgliedschaft berechnet.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere
Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und an den
Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom
vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.
2. Bei der Wahl der Vertreter der Fußball–Jugendabteilung haben alle Mitglieder dieser
Abteilung vom vollendeten 14. Lebensjahr an Stimmrecht. Als Jugendvertreter können
Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
§ 6 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane
verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand
folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen
des Vereins. Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der
Rechtsmittelauszusprechen.
§ 7 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2), gegen einen Ausschluss (§ 3.3) sowie
gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei
Wochen – vom Zugang des Bescheides an gerechnet – beim Vorsitzenden
einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
§ 8 Vereinsorgane Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem
Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei
Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt
hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden
Vorstand schriftlich oder elektronisch an alle stimmberechtigten Mitglieder und durch
Aushang im Vereinsschaukasten von Rot–Weiß Lessenich sowie auf der Internetseite
des Vereins (www.rot–weiss–lessenich.de). Zwischen dem Tag der Einladung und dem
Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in einer
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei
Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen
sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht
wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die
Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel–Mehrheit beschließt, dass sie als
Tagesordnungspunkteaufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf
Satzungsänderung ist unzulässig.
9. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§9a Virtuelle Mitgliederversammlung
1. An Stelle einer Mitgliederversammlung nach §9 Abs. 2 und Abs. 3 kann zu einer
virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden.
2. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten
Mitgliederversammlung nach §9 Abs. 2 und Abs. 3 nachrangig. Der Vorstand
entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der
Einladung mit.
3. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen
Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten
hierfür rechtzeitig ein Passwort.
4. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach
den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung.
5. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
§ 10 Mitarbeiterkreis
1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Abteilungsleiter
c) die Übungsleiter
d) die Schiedsrichter und Kampfrichter
e) Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis–, Bezirks– und
Landesebene
f) die Kassenprüfer und
g) der Medienbeauftragte
2. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er wird vom
Vorsitzenden geleitet.
3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter
laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei
allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet
a) als Gesamtvorstand: bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand des
Gesamtvereins, den Ehrenamtsbeauftragten des Vereins, und den Abteilungsleitern
für
– Fußball
– Jugendsport in der Fußballabteilung
– Alte–Herren–Sport in der Fußballabteilung
– Tischtennis
– Gesundheitssport
– Breiten– und Freizeitsport
– Öffentlichkeitsarbeit
b) als geschäftsführender Vorstand des Gesamtvereins: bestehend aus:
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schatzmeister
– dem Geschäftsführer
– dem Medienbeauftragten
c) als geschäftsführender Vorstand der Fußball–Jugendabteilung: bestehend aus:
– dem Jugendleiter
– dem stellvertretenden Jugendleiter und
– dem Jugendgeschäftsführer.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur
bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden tätig.
3. Der Abteilungsleiter für Jugendsport in der Fußballabteilung wird in einer gesondert
einberufenen Versammlung von der Jugend der Fußballabteilung gewählt. (vgl. § 5,
Ziffer 2) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
4. Die Abteilungsleiter für Fußball, Tischtennis und Alte–Herren–Sport in der
Fußballabteilung werden von den Mitgliedern dieser Abteilungen in einer gesondert
einberufenen Versammlung gewählt.
5. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes
des Gesamtvereins und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt in der Regel
einmal monatlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand
berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
6. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des
Mitarbeiterkreises.
7. Die geschäftsführenden Vorstände sind für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer
Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die
Tätigkeit der geschäftsführenden Vorstände laufend zu informieren.
8. Die Aufgaben der Mitglieder der geschäftsführenden Vorstände sowie die
Abgrenzung der übrigen Vorstandsbereiche regelt die Geschäftsordnung.
9. Der geschäftsführende Vorstand des Gesamtvereins hat das Recht, an allen
Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.
10. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder kann mit einer Aufwandsentschädigung
entsprechend der gesetzlichen Vorgaben, vergütet werden.
§ 12 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im
Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen
besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
3. Abteilungsleiter, Stellvertreter oder Mitarbeiter werden von der
Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen
des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung
verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen
Abteilungs– und/oder Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von
Sonderbeiträgen ergebende
5. Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die
Erhebung eines Sonderbeitrags bedarf der vorherigen Zustimmung des
Gesamtvorstandes.
§ 13 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der geschäftsführenden Vorstände,
des Gesamtvorstandes sowie der Jugend– und Abteilungsversammlungen ist jeweils
ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Wahlen
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer
werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der
Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung
des Vereins gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters. Die Kassen der
Abteilungen werden einmal jährlich durch jeweils zwei eigene Kassenprüfer geprüft.
§ 16 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die
Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zwei–Drittel–Mehrheit beschlossen.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder
beschlossen hat, oder
b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsschriftlich gefordert
wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist
namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung
einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt sein Vermögen zu gleichen Teilen an den Westdeutschen
Fußballverband, den Westdeutschen Tischtennisverband und den Deutschen
Behindertensportverband mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
Sportgeräte werden der Laurentius–Grundschule in Lessenich–Meßdorf übereignet.